Fehler in der Befristung führen unweigerlich zu einem Dauerarbeitsverhältnis!
Die befristete Einstellung ist in Zeiten der wirtschaftlichen Erholung tägliche Praxis in Unternehmen und Agenturen geworden. Die Mehrzahl der Befristungen erfolgt auf Zeit und ohne besonderen Grund. Dies ist grundsätzlich maximal bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Daneben ist eine Befristung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber auch aus besonderen Gründen wie Vertretungen oder bei vorübergehendem Bedarf möglich. Allerdings treten beim einen wie beim anderen in der Praxis Fragen auf. Im folgenden geht es im wesentlichen um die Befristung ohne Sachgrund.
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10 Tipps zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
»Whistleblower« bekommt Recht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt Berliner Altenpflegerin Recht, die ihren Arbeitgeber »Vivantes« wegen Missständen in einem Pflegeheim angezeigt hatte. Der Whistleblower ist in den letzten Jahren zu einem arbeitsrechtlichen Begriff geworden, der insbesondere kündigungsrechtlich relevant ist. Ein Whistleblower ist ein Arbeitnehmer, der Missstände wie illegales Handeln (z. B. Korruption, Steuerhinterziehung) oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz erfährt, an die Öffentlichkeit bringt. Verschiedene Skandale wie z.B. um Gammelfleisch, die fehlerhaften Statistiken der Bundesagentur für Arbeit oder Korruptionsvorfälle in der deutschen Industrie wären ohne Whistleblower nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Die jeweils handelnden Personen haben noch mehr gemeinsam: sie haben ihren Arbeitsplatz verloren.
Urheberrechtsfalle RSS-Feed
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung.
Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrerFreischaltung überprüft und redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen. Auch in diesen Fällen haftet der Anbieter für die Inhalte vollumfänglich, z.B. für beleidigende Äußerungen oder für Urheberrechtsverletzungen an Fotos.
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?
Agenturen und andere Arbeitgeber, die überwiegend freie Mitarbeiter anstellen, sehen sich immer wieder mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Vermeintliche Vorteile der selbstständigen Beschäftigung auf Auftraggeberseite sind hohe Flexibilität, Wegfall des Arbeitnehmerkündigungsschutzes und Einsparung von Lohnnebenkosten, können aber schnell ins Gegenteil umschlagen. Im schlimmsten Fall – bei hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen – existenzbedrohend für das Unternehmen sein, wenn bei einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt wird, dass die vermeintlich freien Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer, also nur »scheinselbstständig« sind.
Modellprojekt: Anonymisierte Bewerbung
Ob Kennzeichen wie Name, Geschlecht und Nationalität Einfluss auf die Besetzung von Stellen haben, soll der von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor sechs Monaten gestartete Modellversuch klären. Nach sechs Monaten Projektlaufzeit liegt der Zwischenbericht zum Pilotprojekt »Anonymisierte Bewerbungsverfahren« vor.
Domain versus Marke – der zeitliche Kampf um die besseren Rechte
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. Am Anfang einer eigenen Webseite steht die Frage, unter welcher Domain man sich künftig darstellen möchte. Eine Möglichkeit ist, den eigenen Namen oder eine allgemeine Bezeichnung, z. B. die Berufsbezeichnung, als Domain zu registrieren. Eine kreativere Alternative dazu ist, sich eine Phantasiebezeichnung auszudenken und diese als Domain zu registrieren. Rund um Domainnamen gibt es eine Menge an rechtlichem Konfliktpotential. Aus dieser Fülle wollen wir Ihnen heute eine spezielle Situation vorstellen, die in einem kürzlich vom OLG Hamburg entschiedenen Fall eine Rolle gespielt hat. Nehmen wir einmal an, dass Sie sich als Designer einen Fantasiebegriff als Domain gesichert haben. Später meldet sich eine Werbeagentur, die genau diesen Phantasiebegriff als Marke geschützt hat, und verlangt von Ihnen, dass Sie die Nutzung des Domainnamens aufgeben. Wer hat Recht?
Kündigungsrecht und Vergütungspflicht des Kunden in Internet-System-Verträgen
Das Leistungsbündel von Internet-System-Verträgen
Bereits seit einiger Zeit beschäftigt sich die Rechtsprechung mit so genannten Internet-System-Verträgen. Derartige Verträge beinhalten die Erstellung einer Webseite einschließlich deren Hosting auf den Servern des Anbieters sowie weitere Leistungen, im vorliegenden Fall etwa die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain und gegebenenfalls deren Registrierung, ferner weitere Beratungs- und Betreuungsleistungen.
In einem vom BGH am 04.03.2010 entschiedenen Fall ging es um die Frage, wie ein solcher Vertrag rechtlich eingeordnet wird. Insbesondere hat der BGH geklärt, inwieweit ein solcher Vertrag vorzeitig ordentlich während der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden kann und welches Entgelt vom Kunden dann zu entrichten ist.
Google Street View kann sich vor Gericht sehen lassen
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch monatlich einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Seit Herbst letzten Jahres bietet Google Street View auch deutsche Stadtbilder in 360-Grad-Panoramaansicht an. Der Nutzer des Kartendienstes Google Maps kann sich auf eine Art virtuelle Stadtrundfahrt begeben und dabei reale Abbildungen der Straßen und Hausfassaden ansehen. Für Geschäftstreibende kann dies ein zusätzlicher Anreiz sein, die Außenwerbung und Schaufenstergestaltung auf Vordermann zu bringen. Viele Hausbewohner fühlen sich hingegen durch die Abbildung ihres trauten Heims unter Angabe der Adresse im Internet in Persönlichkeitsrechten und Privatsphäre verletzt. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden ausgiebig und divers diskutiert.
Soziale Absicherung für Künstler Teil 1
Das Webstandards-Magazin Ausgabe 08 mit dem Schwerpunkt »Kunst und Kommerz« hat sich unter anderem ausführlich mit dem Thema Künstlersozialkasse beschäftigt. Wir freuen uns, diesen Beitrag hier auf dem Dockblog ebenfalls veröffentlichen zu dürfen. Wer bisher mit der Künstlersozialkasse – kurz einfach nur KSK – keine Berührungspunkte hatte, wird den nachfolgenden Beitrag vermutlich relativ unvoreingenommen lesen. Alle anderen werden vielleicht Erfahrungen teilen.
Die Künstlersozialkasse ist vom Gesetzgeber mit der Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (kurz KSVG) beauftragt. Sie soll dafür sorgen, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. So sieht das KSVG unter anderem vor, dass Künstler die Hälfte ihrer regulären Sozialbeiträge selbst tragen müssen. Die andere Hälfte wird durch Bundeszuschüsse (20%) sowie durch die Künstlersozialabgabe (KSA) von Unternehmen (30%) finanziert. Diesen Schutz für Kreative, die den Kriterien der KSK entsprechen, gibt es bereits seit 1983.
Abmahnung oder Rechnung- …
…Fallstricke bei selbst gebastelten Abmahnungen
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch monatlich einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung.
Rechteinhaber wachen über ihre Rechte in den letzten Jahren immer intensiver und sensibilisierter. Schnell kann es passieren, dass eine Abmahnung ins Haus flattert und man sich die Frage stellt, wie man hierauf reagieren muss. Nicht selten werden hier Fehler gemacht, indem der Abgemahnte gar nicht reagiert oder ungeprüft alles unterschreibt (siehe auch unsere kostenfreie Publikation zu diesem Thema unter www.karstenundschubert.de.
Aber auch der Abmahnende kann in die (Kosten-)Falle tappen, wie ein aktuelles Urteil des LG Hamburg zeigt, vor allem wenn er sich die Abmahnung selbst bastelt, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.






