"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt
Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktoren oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, TBWA Deutschland
"DESIGNERDOCK arbeitet professionell und schlägt gezielt geeignete Kandidaten vor. Dabei besitzt DESIGNERDOCK nicht nur fachliches Know-how, sondern auch Menschenkenntnis. Diese Vorgehensweise garantiert, dass der Bewerber zur Agentur passt und..."
Heike Rindfleisch, Geschäftsführung Favo Werbeagentur, Basel/Schweiz
"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, kempertrautmann Hamburg

Kandidatenvertrag

Vertragsvorlage

Wir behalten uns vor, den Kandidatenvertrag zu ändern. Die aktuelle Version erhalten Sie im Büro von DESIGNERDOCK Zürich.

Vertrag zwischen

FRANZ MUSTERMITGLIED
im folgenden "Vertragspartner" und

DESIGNERDOCK Zürich

1.Gegenstand des Vertrages


Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Freelance-Aufträgen sowie einer befristeten oder festen Arbeitsmöglichkeit für den Vertragspartner durch DESIGNERDOCK.

2.Vermittlung von Festanstellungen
2.1.
Die Vermittlung in ein festes Anstellungsverhältnis erfolgt für den Vertragspartner unentgeltlich.

2.2. 
Vermittelt DESIGNERDOCK dem Vertragspartner Kontakte zu potentiellen Arbeitgebern sowie deren Partner- 
oder Tochterfirmen, so ist der Vertragspartner grundsätzlich verpflichtet, DESIGNERDOCK über den Verlauf sowie ggf. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages wahrheitsgemäss zu unterrichten.

Der Vertragspartner kommt dieser Informationspflicht umgehend und ohne Aufforderung nach.

3.
 Vermittlung von Freelance-Aufträgen
3.1.

Im Falle der Vermittlung von Freelance-Aufträgen durch DESIGNERDOCK an den Vertragspartner, zahlt 
dieser an DESIGNERDOCK eine Vermittlungsprovision von 10%, zzgl. Mwst. aus dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Nettohonorar.

3.2. 
Der Vertragspartner erteilt DESIGNERDOCK durch Übersendung einer Kopie seiner Honorarrechnung an den Auftraggeber Auskunft über das berechnete Nettohonorar.

3.3. 
Die Provision ist fällig und zahlbar vierzehn Tage nach Zahlungseingang des vom Auftraggeber gezahlten Honorars an den Vertragspartner. Der Vertragspartner verpflichtet sich, DESIGNERDOCK vom Zahlungseingang unverzüglich zu unterrichten.

3.4. 
Soweit der Vertragspartner vom Auftraggeber fest angestellt wird, berührt dies die vorgenannten Pflichten hinsichtlich freier Aufträge nicht.

3.5. 
Sämtliche vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Vertragspartner mit den Auftraggebern Dienst-, Werk- oder Arbeitsverträge abschließt, die ihm durch die Vermittlungstätigkeit von DESIGNERDOCK unmittelbar oder mittelbar bekannt geworden sind. Dazu gehören insbesondere Folgeaufträge, die der Vertragspartner vom Auftraggeber erhält, nachdem er durch DESIGNERDOCK 
an diesen vermittelt wurde.

3.6. 
Provisionspflichtig sind alle vermittelten Aufträge sowie alle Folgeaufträge während eines Zeitraums von 
18 Monaten nach der ersten Provisionszahlung an DESIGNERDOCK.

3.7. 
Von der Provisionspflicht ausgeschlossen sind folgende, vom Vertragspartner benannte Auftraggeber:
1)
2)
3)
4)
5)
6)

4. Allgemeine Bestimmungen
4.1.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, DESIGNERDOCK über alle seine Tätigkeiten für unmittelbar oder mittelbar vermittelte Kunden (Auftraggeber) und die betreffenden Vereinbarungen unverzüglich zu informieren und Auskunft über Honorare für solche Vereinbarungen zu erteilen.

4.2. Informationsrecht
Kommt der Vertragspartner den eben genannten Informationspflichten nicht wie vereinbart nach oder 
bestehen Zweifel an seinen Auskünften, setzt ihm Designerdock eine Frist zur Nachbesserung seiner
Angaben. Bestehen die Zweifel anschliessend fort, so hat der Vertragspartner einem unabhängigen 
Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Person seiner Wahl, 
Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren. Daneben erteilt der Vertragspartner seinen Auftraggebern 
bereits jetzt die Erlaubnis, die von ihm an den Auftraggeber gestellten Rechnungen und an ihn gezahlten 
Honorare gegenüber DESIGNERDOCK offen zu legen. Sofern der Vertragspartner seine Wahl nicht innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen trifft, geht das Auswahlrecht auf DESIGNERDOCK über. Ergibt die Buchprüfung, 
dass der Vertragspartner seinen Informatonspflichten nicht nachgekommen ist, trägt er deren Kosten.

4.3. Vertraulichkeit

Der Vertragspartner ist nicht befugt, die durch DESIGNERDOCK erlangten Kontakte, Kenntnisse und Informationen über die von DESIGNERDOCK vermittelten Kunden an Dritte weiterzugeben. Insbesondere die Kontaktherstellung zwischen den von DESIGNERDOCK vermittelten Kunden und Dritten ist untersagt. Ansprüche auf Schadensersatz behalten wir uns vor.

4.4. Daten

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass DESIGNERDOCK persönliche Daten des Vertragspartners erhebt, verarbeitet oder nutzt, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist.

4.5. Haftung

Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit haftet DESIGNERDOCK nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet DESIGNERDOCK nicht für die Zahlungsfähigkeit des vermittelten Auftraggebers. 
Zwischen DESIGNERDOCK und dem Vertragspartner kommt darüber hinaus kein Arbeitsverhältnis zustande, der Vertragspartner ist für seine soziale Absicherung selbst verantwortlich. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich die Tätigkeit von DESIGNERDOCK auf die reine Vermittlung von Aufträgen beschränkt.

4.6. Beginn und Beendigung des Vertrages, Schriftform
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung des Kandidaten und wird auf 
unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann beiderseitig ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. 
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Unberührt von der Kündigung bleiben die vor der Kündigung vermit-telten Aufträge. 
Ebenfalls von der Kündigung unberührt bleiben die Regelungen gemäß Ziff. 2 bis 4. Die dort genannten Pflichten des Vertragspartners bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragskündigung bestehen.

4.7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Bezirksgericht Zürich zuständig.

4.8. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag Regelungslücken enthalten sollte.



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Unterschrift, Datum

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